GSAB Elektrotechnik GmbH- VERKAUFSBEDINGUNGEN    


  

I.

Allgemein

 

 

1.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der GSAB Elektrotechnik GmbH - erfolgen ausschließlich auf Basis der folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

 

2.

Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. 

Insbesondere wird hiermit ein etwaiger allgemeiner Hinweis, daß die Einkaufsbedingungen auch dann Gültigkeit haben sollen, wenn unsere Bedingungen die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen in Abrede stellen, von uns zurückgewiesen.

 

 

3.

Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Ware bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

 

 

 

 

 

 

II.

Angebot

 

 

1.

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.

 

 

2.

Änderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns zu jedem Zeitpunkt vor.

 

 

3.

Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

4.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.

 

 

5.

Gewichts-, Maß- und sonstige Beschaffenheitsangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, daß eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde.

 

 

6.

Tritt der Besteller von einem erhaltenen Auftrag zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


 

III.

Preis und Zahlung

 

 

1.

Bei Aufträgen im Wert von mehr als 200,00 Euro netto erfolgt die Lieferung frei Kunde, jedoch einschließlich Verpackung. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise ab Werk, ausschließlich Zoll und Einfuhrnebenabgaben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Preise sind Euro-Preise. Fakturierung erfolgt auch im Exportgeschäft in Euro.

 

 

2.

Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die Kosten ihrer Verwertung oder - soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird - die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.

 

 

3.

Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt. In anderen Fällen ist der Besteller verpflichtet, sich mit uns über eine Anpassung der Preise zu verständigen, wenn sich nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die Kostenfaktoren, insbesondere Lohn-, Material- und Kapitalkosten wesentlich ändern. Bei einer unerheblichen Änderung steht uns ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zu.

 

 

4.

Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto fällig.

 

 

5.

Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind.

 

 

6.

Montagekosten, Reparaturkosten, und Seminargebühren sind sofort netto zahlbar.

 

 

7.

Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredits geltend zu machen.

 

 

8.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche

ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers zulässig.

9.

Bei Exportaufträgen hat der Besteller zu unseren Gunsten 10 Tage vor dem vereinbarten Versandtermin ein unwiderrufliches, zu bestätigendes und abtretbares Akkreditiv bei der dem Besteller zu benennenden Bank über eine Außenhandelsbank seines Landes zu eröffnen, daß Zahlung bei Sicht gegen folgende Dokumente erfolgt:

Übliche Handelsrechnung 4-fach, Spezifikation über die Zahl und Art der Wareneinheiten,

Speditionsübernahmebescheinigung mit dem Nachweis des unwiderruflichen Versandauftrages an Empfänger und Frachtbriefduplikat.

 

 


 

IV.

Lieferzeit

 

 

1.

Die Lieferzeit wird ausschließlich mit unserer Auftragsbestätigung endgültig festgelegt. Vereinbarte Lieferzeiten sind keine Fixtermine.

 

 

2.

Die Lieferzeit gilt nur dann als vereinbart, wenn zum Zeitpunkt der Zusage alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind.

 

 

3.

Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

 

 

4.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen.


 

 

Dies gilt auch bei Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen und Umständen bei Unterlieferanten.

 

 

5.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

 

6.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lager- und sonstige Kosten zu berechnen.

 

 

7.

Teillieferungen oder Lieferungen vor der vorgesehenen Lieferzeit sind zulässig. Auch während einer Nachfrist sind wir zu Teillieferungen berechtigt mit der Folge, daß der Besteller hinsichtlich der Restlieferung erneut eine Nachfrist zu setzen hat.

 

 

 

 

 

 

V.

Gefahrenübergang und Entgegennahme

 

 

 

 

1.

Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Verpackung, Versandart und Frachtführer nach bestem Wissen ausgewählt haben oder die Anlieferung selbst vornehmen.

 

 

 

 

2.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 

 

 

3.

Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Transportversicherung ab (gilt nur bei Export).

 


 

VI.

Eigentumsvorbehalt

 

 

 

 

1.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum.


 

 

Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

 

 

2.

Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. 

 

 

3.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.

 

 

4.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. 

 

 

5.

Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. 

 

 

6.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

 

 

7.

Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. 


 

8.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, so weit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 

 

 

9.

Zu anderen als den obengenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. 

 

 

10.

Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. 

 

 

 

 


 

 

 

VII.

Gewährleistung

 

 

 

 

 

Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

 

 

1.

Alle Teile oder Leistungen werden von uns unentgeltlich nachgebessert oder neu erbracht, die innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrenübergang in Folge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. 

 

 

2.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Rücksendungen bedürfen unserer Zustimmung.

Sind Mängelrügen nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bei uns eingegangen, gilt die Lieferung als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind.

 

 

3.

Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteiles sowie des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. 

 

 

4.

Der Besteller hat uns die für die Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. 

 

 

5.

Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen ist.

 

 

6.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es sei denn, es handelt sich um vertraglich zugesicherte Eigenschaften.

Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Deckungsschutz unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Die Versicherungspolice kann auf Verlangen dem Besteller in Fotokopie ausgehändigt werden.


 

7.

Für Fremderzeugnisse ist unsere Haftung gegenüber der Haftung des Zulieferers subsidiär und tritt erst nach vorhergehender erfolgloser Inanspruchnahme des jeweiligen Zulieferers durch den Besteller ein. Zu diesem Zweck treten wir jegliche Schadenersatz-, Garantie- und Gewährleistungsansprüche unsererseits gegenüber dem jeweiligen Zulieferer an den Besteller ab, der diese Abtretung annimmt. Im Gewährleistungsfall sind wir verpflichtet, dem Besteller den Zulieferer zu benennen.

 

 

8.

Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Informationsschriften.

 

 

9.

Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.

 

 

10.

Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. 

 

 


 

VIII. 

Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung

 

 

1.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich ist.

 

 

2.

Liegt Leistungsverzug von uns vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 

 

3.

Nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz gegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

 

 

4.

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IV, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt.

 

 

5.

Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 

 

 

 

IX.  

Schadenersatzansprüche

 

 

1.

Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers- gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn - wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen sind oder bei der es sich um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

 

2.

Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Bestellers hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder dergl. freizustellen.

 

 

3.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der entsprechenden Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich aus dem Produkthaftungsgesetz keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt.


 

4.

Über Unfälle bei Verwendung der von uns gelieferten Waren, hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat – soweit dies möglich ist – die betreffende Ware aufzubewahren oder von seinem Abnehmer zurückzufordern und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Besteller schuldhaft diese Verpflichtung, so hat er die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen und uns entstandene Nachteile zu ersetzen.

 

 

 

 

 

 

X.

Gerichtsstand

 

 

1.

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in Greußen zuständig.

 

 

2.

Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden/Bestellers Klage zu erheben.

 

 

 

 

 

 

XI.

Anwendbares Recht

 

 

 

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden/Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

 

 

 

 

 

 

XII.

Teilnichtigkeit

 

 

1.

Die Nichtigkeit oder rechtliche Unwirksamkeit/Unzulässigkeit von Teilen unserer Verkaufsbedingungen haben nicht die Nichtigkeit der gesamten Verkaufsbedingungen zu Folge.

 

 

2.

Im Falle der Nichtigkeit ist die betroffene Teilbedingung durch diejenige, gültige Formulierung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.


 
 


 

 

Stand 01.06.2005